Umsatzsteuerrechtliche und rechtliche Einordnung von telemedizinischen Leistungen
Überfüllte Notfallambulanzen in den Krankenhäusern, volle Wartezimmer in den Arztpraxen und die Coronapandemie haben zu einer weiten Verbreitung der Angebote im Bereich der Telemedizin geführt. Dabei stehen sich der Patient und die Ärztin oder der Arzt oder ein anderer Angehöriger eines Gesundheitsberufs nicht persönlich gegenüber, sondern treffen sich auf einer virtuellen Internetplattform. Die Angebote sind mittlerweile vielfältig und reichen von Online-Videosprechstunden, über Telemonitoring (Überwachung medizinischer Daten wie Blutdruck oder Herzfrequenz) und Tele-Hausbesuche, bei denen eine medizinische Fachkraft ins Haus kommt und bei Bedarf Kontakt zum behandelnden Arzt herstellt.
Diese Form der Medizin wird immer beliebter. Dies zum einen bei Patienten, die lange Wege zu den Versorgungseinrichtungen haben oder nicht mobil sind und zum anderen bei Patienten, die dringend einen Facharzt benötigen und keinen kurzfristigen Termin in einer Arztpraxis bekommen können.
In diesem Zusammenhang stellt sich zum einen die Frage wie solche Leistungen umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind und zum anderen welches Berufsrecht für die erbringenden Dienstleister zur Anwendung kommt, wenn die Teledienstleistung die nationalen Grenzen überschreitet.
Umsatzsteuerrechtliche Einordnung
Telemedizinische Leistungen sind umsatzsteuerlich wie „klassische“ Heilbehandlungen zu behandeln, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen. Diese Vorschrift setzt zunächst eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin voraus.
„Entscheidend ist ein therapeutisches Ziel; reine Wellness oder Wohlfühlangebote sind nicht begünstigt.“
Dr. Jörg Schade
Eine „Heilbehandlung“ in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, die der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen dient. Entscheidend ist ein therapeutisches Ziel; reine Wellness oder Wohlfühlangebote sind nicht begünstigt. Des Weiteren muss die Tätigkeit in der Regel von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder einer Hebamme ausgeführt werden.
Diese Regelungen gelten auch für telemedizinische Leistungen. Das bedeutet auch diese sind umsatzsteuerfrei, wenn sie medizinisch therapeutische Zwecke verfolgen und von entsprechend qualifizierten Leistungserbringern im Rahmen heilberuflicher Tätigkeit erbracht werden. Praktisch bestehen Unterschiede vor allem in der Einzelfallprüfung des therapeutischen Zwecks und der heilberuflichen Qualifikation der beratenden Person.
Eins der wichtigsten einschlägigen EuGH Verfahren umfasst das Vorabentscheidungsersuchen zu medizinischer Telefonberatung. In diesem Verfahren sollte der EuGH entscheiden, ob ein Unternehmer, der im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät, eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ erbringt, die in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fällt, obwohl ein unmittelbarer, persönlicher Kontakt zum Patienten nicht gegeben ist. Für die Telefonleistungen und Patientenbegleitprogramme sollte außerdem geklärt werden, ob als beruflicher Befähigungsnachweis ausreicht, dass die Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinische Fachangestellte, Krankenschwestern) durchgeführt wurden und nur in etwa einem Drittel der Fälle ein (Fach-)Arzt hinzugezogen wurde. Der EuGH hat mit Urteil vom 05.03.2020- C48/19 entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Form der Kommunikation ankommt (Präsenz oder Telefon), sondern auf den ausschließlich therapeutischen Charakter der Leistung. Des Weiteren hat er entschieden, dass für nicht in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannte Berufe sich die erforderliche Berufsqualifikation aus berufsrechtlichen Regelungen oder der Finanzierung der Leistungen durch Sozialversicherungsträger ergeben kann. Er hat außerdem klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die beruflichen Anforderungen festzulegen, die es den betreffenden Anbietern ermöglichen, Heilbehandlungen mit einem ausreichenden Qualitätsniveau zu erbringen, indem sie gegebenenfalls verlangen, dass die Anbieter berufliche Qualifikationen erwerben, die über diejenigen hinausgehen, die für die in anderer Weise als telefonisch erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erforderlich sind.
Rechtliche Einordnung
In einem Urteil vom 11.09.2025 (C-115/24) hat der EuGH im Bereich des Berufsrechts entscheiden, dass telemedizinische Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu erbringen sind, in dem der Dienstleister ansässig ist und nicht denen in dem der behandelnde Patient wohnt. Damit hat der EuGH in diesem Bereich das Herkunftslandprinzip eindeutig etabliert.
Kompliziert wird es, wenn Kooperationen über mehrere Landesgrenzen hinweg erfolgen und unterschiedliche Dienstleister beteiligt sind (sog. hybride Behandlungskonzepte). Laut EuGH können einzelne Leistungsbestandteile getrennt betrachtet werden, sofern sich diese inhaltlich abgrenzen lassen. Der EuGH stellt klar, dass die in Art. 5 Abs. 2 normierte Berufsqualifikationsrichtlinie nur dann Anwendung findet, wenn sich der Dienstleister physisch in dem anderen Mitgliedsstaat begibt (Physischer Ortswechsel zwingend erforderlich) und das rein virtuelle Leistungsangerbote deshalb nicht darunter zu erfassen sind. Diese Entscheidung gibt einerseits Anbietern von Telemedizin die Rechtssicherheit, solche Leistungen grenzüberschreitend anbieten zu können, ohne befürchten zu müssen, dass sie dem Berufsrecht eines anderen Mitgliedsstaates unterliegen und stellt andererseits klar, dass die eigenen nationalen Regelungen weiterhin zu beachten sind, die ggf. restriktiver ausfallen können.
Ausblick
Das Feld der telemedizinischen Leistungen und der hybriden Behandlungsmodelle nimmt immer mehr zu. Unterschiedliche Kostenstrukturen in den einzelnen Mitgliedssaaten und der Wunsch der Patienten, möglichst auch Zeit und Kosten zu sparen, führen zur Etablierung immer mehr solcher Modelle im Binnenmarkt. Es bleibt spannend, wie sich die Rechtsentwicklung in diesem Zusammenhang anpassen wird.