Wie die KV Niedersachen Versorgung misst – Die Bedarfsplanung
Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung
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Die Bedarfsplanung im Gesundheitswesen stellt sicher, dass die medizinische Versorgung der Bevölkerung in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind gesetzlich verpflichtet, für ihre jeweiligen Länder Bedarfspläne aufzustellen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch V (§§ 99 bis 103) geregelt. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie legt die bundesweit einheitlichen Kriterien und Verfahren fest.
Wie funktioniert die Bedarfsplanung?
Ermittlung des Bedarfs
Zunächst wird der Bedarf an Ärzten und Psychotherapeuten in den verschiedenen Fachrichtungen ermittelt. Dies geschieht anhand von aktuellen Bevölkerungszahlen, demografischen Daten und der regionalen Krankheitslast (Morbidität). Die Berechnungsgrundlage wird in der bundesweit geltenden Bedarfsplanungsrichtlinie vorgeschrieben. Die Bedarfsplanungsrichtlinie legt auch fest, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten pro Einwohner in einer Region vorhanden sein sollten.
Festlegung der Versorgungsgrade
Der Versorgungsgrad wird berechnet, indem die tatsächliche Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich mit der benötigten Anzahl verglichen wird. Die Versorgungsgrade variieren je nach Fachrichtung und Region.
Umsetzung
Auf Basis dieser Daten wird durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Niedersachsen die Anzahl der benötigten Praxen und Ärzte festgelegt. Der Landesausschuss macht damit Vorgaben für die Zulassungsausschüsse in Niedersachsen, die über Anträge auf Anstellung oder Niederlassung entscheidet. Dies geschieht zweimal im Jahr.
Was bedeutet das für Ärzte und Psychotherapeuten?
Für Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zieht die Bedarfsplanung die Grenzen zwischen freien und „eingeschränkten“ Möglichkeiten, in Niedersachsen tätig zu werden. So bietet die Bedarfsplanung auf der einen Seite zwar eine gewisse Orientierung und Planungssicherheit, doch die starren Vorgaben können auch einschränkend wirken. Bedarfsplanung ist ein Rechenmodell, das oft mit den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht korrespondiert.
Wer macht die Bedarfsplanung?
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen berechnet nach bundesweit geltenden Kriterien den IST-Stand der Versorgung und übermittelt diese Berechnungen an den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Land Niedersachsen.
Der Landesausschuss trifft auf Grundlage der übermittelten Berechnungen Feststellungen zur Unter- und Überversorgung und ordnet im Fall von Überversorgung Zulassungsbeschränkungen an. Darüber hinaus können Entscheidungen über einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf getroffen werden.
Im Landesausschuss haben Vertreter der Ärzteschaft und der Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen Sitz und Stimme. Die Patientenvertreter und die obersten Landesbehörden haben ein Mitberatungsrecht. Die Entscheidungen des Landesausschusses werden an die Zulassungsausschüsse weitergeleitet.
In Niedersachsen gibt es einen Zulassungsausschuss Niedersachsen mit elf regionalen Kammern. Die Zulassungsausschüsse entscheiden über die Zulassung und Anstellung von Vertragsärzten oder -psychotherapeuten sowie über die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei halten sie sich an die Beschlüsse des Landesausschusses. In den Zulassungsausschüssen haben Vertreter der Ärzteschaft bzw. der Psychotherapeuten sowie der Krankenkassen Sitz und Stimme.
Offener Planungsbereich
Liegt der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einem Planungsbereich unter 110 Prozent werden die Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen aufgehoben und der Planungsbereich damit entsperrt.
Die Entsperrung eines Planungsbereichs bedeutet, dass sich Ärzte und Psychotherapeuten in diesem Bereich niederlassen oder anstellen lassen können, ohne auf einen freiwerdenden Sitz warten zu müssen. Der Planungsbereich wird dann auch als offen bezeichnet. In Niedersachsen gibt es 105 hausärztliche Planungsbereiche und für die meisten Fachärzte 43 Planungsbereiche (Landkreise und kreisfreie Städte).
Mitversorgung
Für die einzelnen Arztgruppen gelten in der Bedarfsplanung unterschiedlich große Planungsbereiche. Hausärzte werden kleinräumiger, Fachärzte großräumiger beplant. Die Bedarfsplanung berücksichtigt in unterschiedlicher Weise das Mitversorgungspotenzial umliegender Planungsbereiche.
Auf der Ebene der allgemeinen fachärztlichen Versorgung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Planungsbereichen sechs raumordnungsspezifische Kategorien zugeordnet, die als Kreistypen bezeichnet werden. Zu dieser Versorgungsebene gehören Augenärzte, Chirurgen und Orthopäden, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Psychotherapeuten, Urologen sowie Kinder- und Jugendärzte.
Durch die Einteilung in einen Kreistyp wird mitversorgten Kreisen eine geringere Arztdichte, mitversorgenden Kreisen eine höhere Arztdichte zugeordnet. Großstädte in zentraler Lage erbringen erhebliche Mitversorgungsleistungen für das Umland. Daher gehören sie zum Kreistyp 1, dem „stark mitversorgenden Typ“. Die Verhältniszahl ist so bemessen, dass alle Patienten in einem Planungsbereich, einschließlich der aus dem Umland, einen Arzt in zumutbarer Entfernung erreichen können.
Die spezialisierte fachärztliche Versorgung, zu der Anästhesisten, fachärztliche Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater sowie Radiologen gehören, wird in größeren Regionen geplant, sodass auf unterschiedliche Kreistypen verzichtet werden kann.
Gleiches gilt für die gesonderte fachärztliche Versorgung, die Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische und Rehabilitative Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner umfasst. Diese Fachärzte werden wegen spezieller Krankheitsbilder aufgesucht oder sind nicht patientennah tätig (z. B. Labormediziner). Daher ist die unmittelbare Erreichbarkeit weniger wichtig.
Quoten
Nach der Bedarfsplanungsrichtlinie werden Bedarfe auf Ebene von Arztgruppen geplant. Eine Arztgruppe besteht aus bestimmten Fachärzten derselben Versorgungsrichtung. Zur Arztgruppe der fachärztlichen Internisten gehören beispielsweise die Fachärzte für Kardiologie, Gastroenterologie, Pneumologie, Nephrologie und Rheumatologie.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Möglichkeit gegeben, für bestimmte Fachärzte bestimmter Arztgruppen Mindest- oder Höchstversorgungsanteile festzulegen. Diese Quoten sind bei der Zulassung, Anstellung und Nachbesetzung von Ärzten zu berücksichtigen.
Überversorgung
Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich 110 Prozent übersteigt.
Um eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Verteilung von Ärzten und Psychotherapeuten zu gewährleisten, werden in überversorgten Gebieten Zulassungsbeschränkungen verhängt. Damit soll verhindert werden, dass sich in einem Gebiet zu viele Ärzte oder Psychotherapeuten niederlassen, während in anderen Gebieten ein Mangel herrscht.
Zusätzliche Zulassungen oder Anstellungen sind dann nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel bei Sonderbedarf oder Jobsharing.
Unterversorgung
Unterversorgung liegt grundsätzlich vor, wenn der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich im hausärztlichen/kinderärztlichen Bereich unter 75 Prozent oder im fachärztlichen Bereich unter 50 Prozent liegt. In diesem Fall ist die Kassenärztlichen Vereinigungen Niedersachsen verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung der Unterversorgung zu ergreifen und kann bestimmte Fördermöglichkeiten anbieten.
Der Landesausschuss kann eine drohende Unterversorgung feststellen, wenn noch keine Unterversorgung besteht, diese aber zum Beispiel aufgrund der Altersstruktur der dort tätigen Ärzte in Zukunft zu erwarten ist. Damit können frühzeitig Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
Verhältniszahl
Die Verhältniszahl ist ein zentrales Instrument der Bedarfsplanung. Sie gibt an, wie viele Einwohner auf einen Arzt oder Psychotherapeuten kommen sollen.
Die Verhältniszahl berücksichtigt regionale Gegebenheiten. So fließen das Alter, die Geschlechterverteilung und die Krankheitslast (Morbidität) einer Region in die Verhältniszahl ein. Die Verhältniszahlen und ihre Berechnungsgrundlagen werden in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben.
Ist die regional errechnete Arzt-Einwohner-Relation (Verhältniszahl) erfüllt, liegt der Versorgungsgrad bei 100 Prozent.
Versorgungsgrad
Der Versorgungsgrad gibt an, wie gut die medizinische Versorgung in einem bestimmten Planungsbereich im Verhältnis zum ermittelten Bedarf abgedeckt ist. Er wird in Prozent angegeben.
Der Versorgungsgrad wird berechnet, indem die tatsächliche Anzahl der Ärzte und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich mit der benötigten Anzahl verglichen wird.
Ein Versorgungsgrad von 100 Prozent bedeutet, dass es genauso viele Ärzte gibt, wie benötigt werden. In überversorgten Gebieten (Versorgungsgrad über 110 Prozent) gelten Zulassungsbeschränkungen.