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Ambulant – Ambulant

Foto: Andrea Seifert

Überweisungen:
Mit- und Weiterbehandlung durch Kolleginnen und Kollegen

Zehn Tipps, die bei Überweisungen wichtig sind

Text: Detlef Haffke

Wer als Ärztin oder Arzt eine bestimmte Leistung für die Patientin oder den Patienten selbst nicht erbringen kann, stellt eine Überweisung aus.

Dass Hausärztinnen und Hausärzte eine Überweisung zu Fachärztinnen und Fachärzten ausstellen, ist sicher der häufigste Fall. Aber auch Überweisungen von Facharzt zu Facharzt, von Facharzt zu Hausarzt und sogar innerhalb desselben Fachbereichs kommen vor. Diese Arten der Überweisung sind möglich:

  • Auftragsleistung
  • Konsiliaruntersuchung
  • Mitbehandlung
  • Weiterbehandlung

Egal, ob Sie eine Überweisung ausstellen oder einen überwiesenen Patienten annehmen, diese zehn Regeln müssen Sie beachten, damit das Überweisen reibungslos klappt, Sie gleichzeitig Mehrfachuntersuchungen und Doppelbehandlungen vermeiden und unerwünschte Arzneimittelinteraktionen verhindern können.

1. Nur bei medizinischer Notwendigkeit überweisen

Manche Patienten kommen nur in die Praxis, um sich eine Überweisung zu holen. Als Arzt dürfen Sie die Überweisung aber nur bei medizinischer Notwendigkeit stellen.

Für diese Ärztinnen und Ärzte brauchen Patienten immer eine Überweisung:

  • Facharzt für Radiologie (Ausnahme: Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening)
  • Facharzt für Strahlentherapie
  • Facharzt für Nuklearmedizin
  • Facharzt für Transfusionsmedizin
  • Facharzt für Labormedizin
  • Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
  • Facharzt für Pathologie
  • Ggfs. ermächtigter Krankenhausarzt

Eine Überweisung ist auch nötig, damit Patienten sich für einen Facharzttermin an die Terminservicestelle wenden können.

2. Keine Blanko-Überweisung, prophylaktische Überweisung oder Rückdatierung

Ohne direkten Kontakt zum Patienten dürfen Sie keine Überweisung schreiben. Ausnahme: Überweisungen zu Gynäkologen oder Augenärzten.

3. Überweisungen sind nur im Original gültig

Patienten müssen immer die Original-Überweisung vorlegen können. Auch Sie als Ärztin oder Arzt dürfen eine Überweisung an eine Kollegin oder einen Kollegen nicht per E-Mail oder Fax senden.

Für Überweisungen nutzen Sie das Muster 6, für Labor-Überweisungen das Muster 10.

4. Fachgleich nur in Ausnahmefällen überweisen

An einen Vertragsarzt derselben Fachgruppe dürfen Sie nur dann überweisen, wenn

  • die Patientin oder der Patient dort besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Anspruch nimmt, die Sie nicht erbringen,
  • der Patient umzieht und der Vertragsarzt am neuen Ort die Behandlung übernimmt oder
  • die Behandlung abgebrochen wurde und nun fortgesetzt werden soll.

5. Nicht zur Spezialsprechstunde im Krankenhaus überweisen

Spezialsprechstunden sind ambulante Behandlungen, für die Sie als niedergelassener Arzt keine Überweisung ausstellen dürfen. Ausnahme: die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach §116b SGB V oder bei ermächtigten (Hochschul-)Ambulanzen bzw. ermächtigten Ärzten im Krankenhaus.

6. Bei Auftragsüberweisung keinen Originalschein anlegen

Kommt eine Patientin oder ein Patient mit einer Überweisung zu Ihnen, legen Sie das in der Abrechnung auch als Überweisungsschein an. Einen Originalschein dürfen Sie in der Regel nur bei Überweisung innerhalb derselben Fachgruppe anlegen, wenn keine besonderen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden angefordert wurden.

7. Überweisungen sind quartalsübergreifend gültig

Die Überweisung stammt noch aus dem vorigen Quartal? Kein Problem! Wichtig ist nur, dass der Patient in beiden Quartalen eine gültige Versichertenkarte vorlegt.

8. Halten Sie sich an den Inhalt der Überweisung

Als weiterbehandelnder Arzt sind Sie an das gebunden, was der überweisende Arzt auf der Überweisung angefordert hat. Wollen Sie mehr oder andere Leistungen abrechnen, brauchen Sie dafür eine neue Überweisung. Achtung: Sie dürfen nicht einfach einen Originalschein anlegen!

9. Informationen zwischen Kolleginnen und Kollegen austauschen

Als Erstbehandlerin oder Erstbehandler sollten Sie dem nachfolgenden Arzt die Krankengeschichte im Zusammenhang mit der Überweisung mitteilen. Die Ärztin oder der Arzt, der den überwiesenen Patienten weiterbehandelt, sollte folgende Punkte an den Erstbehandler zurückmelden:

  • Diagnose
  • ausgeschlossene Diagnosen
  • Therapie
  • Vorschlag zur weiteren Diagnostik
  • Wiedervorstellung wann/in welchen Fällen

10. Überweisungen vier Quartale aufbewahren

Sie sind verpflichtet, Überweisungsscheine mindestens vier Quartale lang aufzubewahren.

Kritikpunkte der Fachärztinnen und Fachärzte an hausärztlichen Überweisungen

Die fachärztlichen Berufsverbände kritisieren immer wieder das Überweisungsverhalten der hausärztlichen Kolleginnen und Kollegen. Dies sind die Hauptkritikpunkte:

  • „Teure“ Patientinnen und Patienten werden gern überwiesen.
  • Es werden unnötige oder unvollständige Überweisungen ausgestellt.
  • Der Überweisungsauftrag ist viel zu unspezifisch.
  • Beim Arztbrief: Befunde werden nicht richtig gelesen und Empfehlungen nicht umgesetzt.