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Ambulant – Ambulant

„Ich bin dann mal weg“ geht nicht

Das sollten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zum Thema Praxisurlaub wissen

Text: Detlef Haffke

Foto: Andrea Seifert

Kurzurlaub über Feiertage oder der wohlverdiente Jahresurlaub mit der Familie? Dann sollten Sie sich frühzeitig um eine Vertreterin oder einen Vertreter kümmern, denn die medizinische Versorgung Ihrer Patientinnen und Patienten muss auch während Ihrer freien Zeit gewährleistet sein. Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte dürfen nicht einfach so in den Urlaub fahren. Damit die medizinische Versorgung der Patienten gewährleistet ist, müssen sie für ihre Sprechstunden eine Vertretung in der Umgebung organisieren.

Soll der Urlaub länger als eine Woche dauern, sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, dies ihrer Bezirksstelle der KVN mitzuteilen.

Dies kann formlos erfolgen. Der Vertragsarzt gibt dabei den Namen des Vertreters an. Wichtig ist, dass dieser Bescheid weiß und die Vertretung mit ihm abgesprochen ist. Auch wenn Ärzte nur einen Brückentag frei nehmen oder über ein verlängertes Wochenende verreisen, müssen sie eine Vertretung organisieren. Sie brauchen dann nicht, ihre KVN-Bezirksstelle zu informieren, aber ihre Patienten „in geeigneter Weise“ – zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür, eine Ansage auf dem Anrufbeantworter oder einen Hinweis auf der Praxishomepage. Ihre Patienten sollten wissen, dass sie die Vertretung auch dann nur in dringenden Fällen in Anspruch nehmen sollten. Eine Weiterführung der Regelversorgung während der Abwesenheit führt sonst zur Überlastung der Vertreterpraxis.

Versorgung planen

Von daher sollten idealerweise die eigenen Patienten während der Abwesenheit ausreichend medikamentös versorgt sein. Einfach auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen, geht nicht. Vielmehr müssen Vertragsärzte sowohl für die Sprechstunden als auch für Bereitschaftsdienste eine Urlaubsvertretung organisieren.

Vertragsärzte können sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Wird mehrmals Urlaub gemacht, werden die Zeiten addiert. Neben dem Urlaub sind unter anderem auch Krankheit, ärztliche Fortbildungen oder die Teilnahme an Wehrübungen Gründe, bei denen Ärztinnen und Ärzte eine Vertretung organisieren müssen.

Ein Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur von einer Kollegin oder einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das sie oder er selbst zugelassen ist.

Einschränkungen für Psychotherapeuten

Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich. Laut Bundesmantelvertrag dürfen sie sich bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie grundsätzlich nicht vertreten lassen. Das gilt für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten und -Psychotherapeutinnen.

Die KVN appelliert an alle Mitglieder: Sprechen Sie die Urlaubsvertretungen unbedingt kollegial miteinander ab.

Vertretungsgründe

Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt ist grundsätzlich verpflichtet, seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Eine Vertretung ist nur zulässig bei:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehrübung
  • in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Entbindung
  • während der Zeiten der Erziehung von Kindern (bis zum 14. Lebensjahr)
  • während der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung.

Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend. Aus anderen Gründen ist eine Vertretung nicht zulässig.

Formen der Vertretung

Es gibt zwei mögliche Formen der Vertretung: die kollegiale und die persönliche. Bei einer Kollegialvertretung bleibt die Praxis geschlossen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten übernimmt eine andere Praxis gleicher Fachrichtung aus der Nähe. Vertretungen durch Ärztinnen oder Ärzte anderer Fachrichtungen oder durch Krankenhausambulanzen sind nicht erlaubt, auch nicht der einfache Verweis auf alle umliegenden Praxen oder der Verweis auf den Bereitschaftsdienst.

Bei einer persönlichen Vertretung führt ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin die Praxis während der Zeit der Abwesenheit weiter. Alle Leistungen werden dabei unter dem Namen des Vertretenen erbracht und bei der KVN abgerechnet.

Die Anzahl der Vertreter ist nicht begrenzt. Sie sind durch Aushang bzw. Telefonansage mit Anschrift, Sprechzeiten und Telefonnummer genau zu benennen.