Schwerpunkt

Ambulant – Stationär

Ambulantes Operieren – prä- und postoperative Leistungen

Durch Hybrid-DRG ist die Abrechnung komplexer geworden

Text: Detlef Haffke

Krankenhäuser wurden in Deutschland bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz aus dem Jahr 1992 und dem darauffolgenden AOP-Vertrag 1993 für bestimmte ambulante Operationen nach § 115b SGB V geöffnet, um den Trend „ambulant vor stationär“ zu fördern und unnötige Klinikaufenthalte zu vermeiden. Der Katalog der ambulanten Eingriffe wurde seitdem durch Reformen immer wieder erweitert. Seit dem 1. Januar 2012 können auf Basis des Versorgungsstrukturgesetzes auch niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte ambulant im Krankenhaus operieren, sofern eine entsprechende vertragliche Zusammenarbeit mit dem Krankenhaus besteht. Das Recht der Patientinnen und Patienten auf die freie Arztwahl gilt auch für ambulante Operationen.

Ambulante Operationen erfolgen in der Regel auf Überweisung einer niedergelassenen Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes.

Mit dem MDK-Reformgesetz im Jahr 2020 wurden der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichtet, den bestehenden Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) zu überarbeiten. Damit sollten Konfliktfälle minimiert werden, ob ein stationärer Eingriff auch ambulant behandelbar gewesen wäre.

Was müssen Vertragsärzte was muss das Krankenhaus oder der ambulante Operateur leisten?

Bei der Zusammenarbeit zwischen der ambulanten Versorgung und der stationären Behandlung wird nicht immer der „Grenzverlauf“ beachtet sowohl in die eine wie auch in die andere Richtung. Solange der Patient rein ambulant behandelt wird, gibt es keine Probleme.

Schwierig wird es dann, wenn eine Einweisung erfolgt und aus Sicht des Krankenhauses die erforderliche Diagnostik nicht abgeschlossen ist. Andersherum werden niedergelassene Ärzte nicht selten aufgefordert, im Vorfeld der ambulanten Operation zusätzliche Untersuchungen zu erbringen, die aus Sicht der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte dem vorstationären Bereich zuzurechnen sind. Wenn also eine Sturzverletzung mit dem Verdacht auf eine Fraktur des Sprunggelenkes ohne entsprechende Röntgenuntersuchung eingewiesen wird, wird das Krankenhaus zu Recht das Nachholen der erforderlichen Diagnostik einfordern. Wenn hingegen die Einweisung nach entsprechender Röntgendiagnostik erfolgt, darf das Krankenhaus nicht – zum Beispiel zur OP-Planung – weitergehende bildgebende Verfahren im ambulanten Bereich anfordern.

An der Schnittstelle zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich stehen sich der niedergelassene Arzt mit der Einweisung und das Krankenhaus mit dem Auftrag der Prüfung der Einweisung gegenüber. In aller Regel wird diese Beziehung partnerschaftlicher Natur sein. Dennoch bedarf es einer klaren Abgrenzung, die gleichzeitig die Zusammenarbeit des ambulanten und des stationären Bereichs darstellt.

Das untenstehende Schaubild zeigt die verschiedenen Möglichkeiten, die sich im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits ergeben, und verdeutlicht die Schnittstellen zwischen den Bereichen. Diese Schnittstellen sind auch dann zu beachten, wenn Krankenhausträger in ihrem Leistungsbereich niedergelassene Ärzte zu Leistungen beauftragen und diese bilateral abgelten.

Befunde und Medikation

Grundsätzlich stellen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte dem Krankenhaus oder ambulanten Operateur unentgeltlich sämtlich vorhandenen Befunde zur Verfügung. Sollte das Krankenhaus Befunde benötigen, die erst noch erhoben werden müssen, muss das Krankenhaus diese entweder selbst erbringen oder bei einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt beauftragen. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können diese Leistungen dem Krankenhaus in Rechnung stellen. Eine ambulante Behandlung über die Krankenversichertenkarte scheidet aus.

Die während eines stationären Aufenthalts benötigten Medikamente werden vom Krankenhaus zur Verfügung gestellt. Eine Verordnung durch niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist nicht erforderlich.

Honorierung

Beim ambulanten Operieren werden die präoperativen Leistungen (Vorbereitung durch Hausarzt, Facharzt, Anästhesisten) und die postoperativen Leistungen (Überwachung, Nachsorge bis 21 Tage danach durch Operateur, Anästhesist oder Überweisung an Hausarzt) separat von der eigentlichen Operation (Hybrid-DRG) nach dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) abgerechnet, oft über spezielle Nummern und Zuschläge, um die Versorgung sicherzustellen, auch wenn der Eingriff im Krankenhaus stattfindet, aber der Patient am selben Tag entlassen wird.

Präoperative Leistungen

Der Zweck der präoperativen Leistungen ist die Sicherstellung der Operationsfähigkeit und die Planung des Eingriffs. Beteiligte sind meist der Hausarzt, ein zuweisender Facharzt, ein Anästhesist, der Operateur. Die Abrechnung präoperativer Leistungen erfolgt nach dem EBM, auch bei Hybrid-DRGs, damit die Vorbereitung vergütet wird.

Postoperative Leistungen

Unmittelbar nach der ambulanten Operation wird der Patient überwacht. Dies geschieht durch den Operateur oder Anästhesisten. Auch diese Leistung wird nach EBM abgerechnet.

Bis 21 Tage nach der ambulanten Operation kann eine Nachbehandlung vom Operateur oder durch Überweisung an den Hausarzt erfolgen.

Hybrid-DRG

Für ausgewählte ambulante Operationen, die früher eine stationäre Aufnahme erforderten, gibt es eine neue Vergütungssystematik (§ 115f SGB V) – die sogenannten Hybrid-DRG. Für diese Leistungen erhalten Vertragsärzte und Krankenhäuser die gleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen, um die Sektorengrenzen zu überbrücken.

Der Aufwand für die Vor- und Nachsorge (präoperativ/postoperativ) ist wichtig und ist kein Bestandteil der Fallpauschale, sondern wird Vertragsärzten außerhalb der Einrichtung, in der die Operation durchgeführt wird nach EBM vergütet. Details zur Abrechnung der postoperativen Leistungen finden Sie in der folgenden Übersicht.

Abrechnung post-OP-Überwachung und -Behandlung

(Stand 11.07.2025; UBIVBA1)

Abrechnungsart des Eingriffs

Stationäre/ belegärztliche OP

HYBRID-DRG

AOP

Post-OP-Überwachung durch beteiligte Operateure oder Anästhesisten

Nach stationärem Eingriff: post-OP Überwachung nicht gesondert berechnungsfähig.

Nach belegärztlichem Eingriff: Abrechnung nach Kapitel 36.3; schriftliche Erklärung zwischen Operateur und Anästhesist erforderlich, wer die Leistungen abrechnet.

Post-OP-Überwachung ist mit der Hybrid-DRG abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung ist nicht möglich.

AOP-Eingriff im KH: Abrechnung durch KH

Ambulanter AOP-Eingriff: Abrechnung nach Kapitel 31.3: schriftliche Erklärung zwischen Operateur und Anästhesist erforderlich, wer die Leistungen abrechnet.

Ambulante Post-OP-Behandlung durch beteiligte ambulante Operateure oder durch Haus/Kinderärzte/sonstige FÄ:
Abrechnung ist insgesamt nur einmalig möglich, ggf. Absprache unter den Beteiligten erforderlich!

Nach stationärem und belegärztlichem Eingriff: Keine gesonderten GOP zur Abrechnung postoperativer Behandlung

Ambulanter Operateur und seine BAG-Partner:
Leistungen nach Kapitel 31.4 EBM erst ab dem zweiten post-operativen Kontakt berechnungsfähig;
Nur für Abrechnung nach Hybrid-DRG:
Wenn OPS-Code des Eingriffs nicht in Band 2 enthalten zusätzl. Ziffer 88110

Für alle anderen:
1) Überweisung des Operateurs erforderlich, nur bei stationärem Hybrid-DRG-Eingriff auch ohne Überweisung möglich
2) falls OPS-Code eines als Hybrid-DRG abgerechneten Eingriffs nicht in Band 2 enthalten: Zusätzl. Ziffer 88110

Haus/Kinderärzte: GOP 31600

andere FG: Leistungen nach Kapitel 31.4 EBM

Abrechnung postoperativer Leistungen

Durch Einführung der Hybrid-DRG ist dieser Bereich für die beteiligten Fachgruppen nochmal komplexer geworden

Immer wieder erreichen die KVN Fragen zur Abrechnung von postoperativ erbrachten Leistungen. Durch die Einführung der Hybrid-DRG ist dieser Bereich für die beteiligten Fachgruppen nochmal komplexer geworden. Daher haben wir eine Übersicht zu den verschiedenen Konstellationen erstellt, die zum besseren Verständnis der Abrechnungsmöglichkeiten beitragen soll.

Zu berücksichtigen ist, dass bei post-operativer Behandlung durch einen nicht an der Operation beteiligten Arzt/in der Therapieerfolg durch eine ausführliche Therapieempfehlung des Operateurs sichergestellt werden sollte.

Ergänzend weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Heilmittel-Verordnungen von Krankengymnastik innerhalb von drei Monaten nach chirurgisch/orthopädischen Eingriffen als niedersächsische Praxisbesonderheit gemäß Anlage 9 Nr. 2.1 der Prüfvereinbarung gelten und damit nicht unter die Durchschnittswerteprüfung Heilmittel fallen. Dazu ist die Kennzeichnung des Falls in der Abrechnung mit der Ziffer 91903 erforderlich. Die Anerkennung im Rahmen eines evtl. Prüfverfahrens erfolgt nach Mitteilung des OP-Datums.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen weiterhin gern Ihre KVN Bezirksstelle.